Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 OffenlegungsVO)

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden
Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren
Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt:

  • Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.
  • Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben.
  • Die Anlagestrategie ist nicht darauf ausgerichtet, gezielt in Wirtschaftstätigkeiten zu investieren, die messbar einfache oder wesentliche Beiträge zur Förderung von Umweltzielen und sozialen Zielen leisten. Die Prüfung der angebotenen Verfahren zur Auswahl von Anlageprodukten (Wertpapieren), die die Kriterien erfüllen, hat nach unserer Beurteilung dazu geführt, dass wir der Ansicht sind, dass es nicht sicherzustellen ist, die richtigen Anlageprodukte (Wertpapiere) zuverlässig auszuwählen. Fälle aus der Praxis haben gezeigt, dass es selbst bei großen Fondsgesellschaften, die diesen Zielen folgten, im Nachhinein zu erheblichen Fehleinschätzungen kam.
  • Deshalb haben wir beschlossen, dass wir unseren Kunden nicht zusichern können, solche Anlagen zweifelsfrei auszuwählen. Das bedeutet, dass wir in der Auswahl der von uns gewählten Anlageprodukte (Wertpapiere) die Kriterien der Nachhaltigkeit nicht vollständig erfüllen können. Somit ist die Nachhaltigkeit für uns kein Auswahlkriterium.

Erklärung zur Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 OffenlegungsVO)

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 a Abs. 2 OffenlegungsVO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:

  • Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
    (z. B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale- und Arbeitnehmerbelange haben und auch
    der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
  • Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als
    Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im
    Rahmen unserer Anlageentscheidungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür
    vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Sachstand jedoch aufgrund der
    bestehenden und noch drohenden bürokratischen Rahmenbedingungen unzumutbar.
    Überdies sind wesentliche Rechtsfragen noch ungeklärt.
  • Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine
    öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die
    im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen nachteiligen Auswirkungen auf
    Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten,
    auf unserer Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren
    Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b OffenlegungsVO).
  • Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft
    ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem
    Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer
    ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.